Private Kosmetikschule Cosmeticana
Private Kosmetikschule Cosmeticana

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Verträge der Beteiligten kommen auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen zustande.

(2) Angebote der Kosmetikschule Cosmeticana Inh. Fabiana Zwally, sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart, gem. § 4/21 UstG

      von der Mehrwertsteuer befreit. Gültig sind allein schriftliche Verträge.

 

§ 2 Leistungsinhalt

(1) Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben aus dem Vertragstext maßgebend. § 3 bleibt unberührt. Geringfügige

      Änderungen durch die Ausbilderin bleiben vorbehalten. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

(2) Die Leistung umfasst die sorgfältige und redliche Durchführung der Ausbildung und sonstiger vertraglicher Pflichten unter Gewährung      

      gegenseitiger Rücksichtnahme. Die Schüler müssen hierzu eigenverantwortlich alle ausbildungs- und prüfungsrelevanten Unterlagen

      vorlegen. Die an der Ausbildung Beteiligten verpflichten sich zum pünktlichen und höflichen Umgang miteinander, sowie zu einem

      gepflegten Auftreten. Voraussetzung für die Prüfungszulassung ist die regelmäßige und ordnungsgemäße Unterrichtsteilnahme. Den

      Anordnungen der Ausbilderin ist Folge zu leisten.

(3) Die vereinbarte Leistung umfasst nicht: Die Beaufsichtigung von Sachen, die der Schüler während der Ausbildung in die Räume der

      Ausbilderin verbringt, ferner die Vorprüfung der persönlichen medizinischen Eignung des Ausbildungsbewerbers. Dies gilt nicht, wenn

      Etwas anderes vereinbart wurde.

(4) Der Schüler prüft eigenverantwortlich seine medizinische Eignung vor. Das Verschweigen von ansteckenden Erkrankungen führt zumindest

      zu einem Erstattungsanspruch wegen Gesundheitsgefährdung in Höhe von mindestens EUR 1.500.-. Dem Schüler steht die Möglichkeit,

      dass ein Schaden nicht oder ein wesentlicher niedriger Schaden entstanden sei, ausdrücklich offen. Die Geltendmachung weiterer

      Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.

(5) Das Ausbildungsziel, sowie der erworbene Titel werden durch nachträgliche Änderung der gesetzlichen Bestimmungen oder durch

      Rechtsverordnungen der Behörden nicht berührt.

 

§ 3 Leistungsänderungen

(1) Geringfügige und zumutbare Leistungsänderungen gemäß Treu und Glauben durch die Ausbilderin sind zugelassen. Im Zweifel ist eine

     einseitige Leistungsänderung zumutbar. Leistungsänderungen durch den Schüler sind mit Zustimmung der Ausbilderin möglich.

(2) Einvernehmliche Leistungsänderungen stellen keinen erneuten Vertrag dar. Eine Umgehung der Teilnahmebedingungen, insbesondere der

     Regelungen nach § 5 ist nicht gestattet.

 

§ 4 Preis und Zahlungen

     Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Schulungspreis. Mehrkosten werden zusätzlich berechnet. Skonti sind, soweit schriftlich nichts

     anderes vereinbart, nicht vorgesehen. Die Aufrechnung oder die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gegenansprüchen gleich aus welchem

     Grund ist nicht gestattet. Die Geltendmachung von Kosten, die aus zumindest fahrlässiger Beschädigung, Verletzung oder Verunreinigung

     entstehen, bleibt unberührt. Rechnungen sind 30 Tage nach Erhalt derselben ohne Abzug fällig. Einer weiteren Mahnung bedarf es nicht. Die

     erste Mahnung ist im Zweifel verzugsbegründend und löst Kosten in Höhe von EUR 10.- aus. Eltern, sowie erziehungsberechtigte Dritte haften

     gesamtschuldnerisch, auch wenn der Schüler im Verlauf der Ausbildung das 18. Lebensjahr erreicht.

 

§ 5 Kündigung durch den Schüler

(1a) Alle einvernehmlichen, sowie einseitigen Handlungen nach § 5 und § 6 bedürfen der Schriftform, es sei denn es wurde etwas anderes

      vereinbart. Kündigungserklärungen sind zur Vermeidung und Vereinfachung von Beweisfragen durch Einwurfeinschreiben vorzunehmen.

(1b) Der Schüler kann den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Der Grund der Kündigung ist mit der Erklärung mitzuteilen. Die

       Kündigung hat zum Zwecke der Rücksichtnahme unverzüglich und schriftlich zu erfolgen.

(1c) Der Schüler erkennt das wirtschaftliche und organisatorische Interesse der Ausbilderin an einer längerfristigen Bindung sowie einer soliden

       und verlässlichen Kalkulation ausdrücklich an.

(2) Der Kündigung aus einer höchstpersönlichen medizinischen Ungeeignetheit ist durch eine aussagekräftige Bestätigung nachzuweisen. Der

     Schüler soll die Vertrauensärztin der Schule aufsuchen. Unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht beurteilt die Vertrauensärztin verbindlich

     das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines wichtigen Grundes. Die Kosten der Untersuchung trägt der Schüler. Den Beteiligten steht die Möglichkeit

     des Gegenbeweises offen.

(3) Der Schüler anerkennt das dringende Interesse der Ausbilderin an der Vermeidung von Abbrüchen unter unwahren Vorwänden an. Bei

     Verhinderung durch vorübergehende Umstände wie Schwangerschaft oder Krankheit muss die Ausbildung im Folgetermin nachgeholt werden,

     ohne dass ein neuer Vertrag zustande kommt.

(4) Nimmt der Schüler die Möglichkeit der Kündigung wahr, hat die Ausbildung dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den sie

     zu vertreten hat, anstelle des Anspruchs auf das vereinbarte Ausbildungsentgelt einen Anspruch auf angemessene pauschale Erstattung. Deren

     Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Ausbildungsentgelt unter Abzug des Wertes, der von der Ausbilderin ersparten Aufwendungen. Die

     Möglichkeit des Gegenbeweises, dass ein Schaden nicht oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden sei, bleibt dem Schüler ausdrücklich

     offen.

(5) Die Ausbilderin kann Entschädigungsansprüche anhand des typischen Aufwandes aller Vorbereitungshandlungen, sowie zur Sicherung des

     Vertragszwecks pauschalieren. Die Lehrgangskosten setzen sich aus dem Schulgeld und der Anmeldegebühr zusammen, soweit schriftlich nichts

     anderes vereinbart wurde.

(a) Bei einer Kündigung über 6 Monate vor Ausbildungsbeginn ist die Erstattung von 150.- Verwaltungsgebühren als pauschaler Kostenersatz

     geschuldet.

(b) Bei einer Kündigung innerhalb von 6 bis 4 Monaten vor Ausbildungsbeginn, sind 40 % der Lehrgangskosten zu zahlen.

(c) Bei Rücktritt innerhalb von nur 4 bis 2 Monaten vor Ausbildungsbeginn sind 60 % der Lehrgangskosten zu zahlen.

(d) Bei Rücktritt innerhalb von nur 2 Monaten vor und insbesondere bei Nichtantritt zu Beginn der Ausbildung, sind 100 % der Lehrgangskosten zu

     zahlen.

 

§ 6 Kündigung durch die Ausbilderin

(1) Die Ausbilderin kann vor Ausbildungsbeginn vom Vertrag zurücktreten und nach Ausbildungsbeginn kündigen, wenn außergewöhnliche

     Umstände, die die Ausbilderin nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich oder unzumutbar machen. Unzumutbarkeit der

     Leistungserbringung liegt insbesondere bei einer Belegzahl eines Kurses unter drei Personen vor.

(2) In diesem Fall kann der Schüler die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung entstandenen notwendigen Aufwendungen nur

     ersetzt verlangen, sofern der Ausbilderin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können.

(3) Bei einem nachhaltigen Verstoß gegen die Ausbildungsvorschriften ist die Ausbilderin berechtigt eine Abmahnung auszusprechen und in den

     Ausbildungsunterlagen zu vermerken.

(4) Bei einem erneuten Verstoß aus gleichem Grunde kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Bei einem besonders schweren und

     nicht hinnehmbaren Verstoß ist die Ausbilderin berechtigt, das Ausbildungsverhältnis sofort fristlos zu kündigen.

 

§ 7 Einredeverzicht

      Der Schüler verzichtet auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung.

 

§ 8 Datenschutz

      Die persönlichen Daten werden intern gespeichert. Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt.

 

§ 9 Garantie und Haftung

      Reklamationen jeglicher Art sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Empfang der Dienstleistung schriftlich geltend

      zu machen. Die Gewährleistung der Ausbilderin beschränkt sich nach Ermessen auf Wiederholung der vereinbarten Leistung. Die Ausbilderin

      haftet nicht für von Dritten verursachten Sach- oder Körperschäden.

 

§ 10 Gerichtsstand

       Erfüllungsort und Gerichtsstand ist die Stadt Pirmasens.

 

§ 11 Salvatorische Klausel

       Die Unwirksamkeit einer Klausel dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.                                                                                                 

 

AGB V07/17 - Kosmetikschule Cosmeticana

 

 

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